Industriestrompreis: Wie wird Deutschlands Industrie entlastet?

Die Energiekosten sind für viele Unternehmen ein entscheidender Standortfaktor. Besonders die energieintensive Industrie steht seit der Energiepreiskrise 2022 unter enormem internationalem Wettbewerbsdruck. Die Bundesregierung will deshalb verschiedene Instrumente (darunter den Industriestrompreis) etablieren, um den Industriestandort Deutschland zu sichern. Wie ist der aktuelle Stand?

Was ist der Industriestrompreis?

Unter den Schlagwörtern „Industriestrom“ und „Industriestrompreis“ wird seit 2022 eine Subvention für energieintensive Unternehmen in Deutschland diskutiert. Damals vervielfachten sich die Strompreise binnen weniger Monate und gefährdeten den Fortbestand von Produktionsstätten, deren Profitabilität in hohem Maße vom Strompreis abhängt.

Ziel des Industriestrompreises ist, solche Standorte durch subventionierte Strompreise zu entlasten, um zu verhindern, dass die Unternehmen weiterhin industrielle Produktion ins Ausland verlagern.

Mittlerweile liegen konkrete Pläne auf dem Koalitionstisch, die eine vorübergehende Subventionierung vorsehen. Sie sollen den Unternehmen Zeit verschaffen, in energieeffizientere und klimafreundliche Technologien zu investieren. Dabei sind jedoch wettbewerbsrechtliche Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen.

Welche Unternehmen sollen entlastet werden?

Der Industriestrompreis soll große energieintensive Produktionsstandorte begünstigen, die im internationalen Wettbewerb stehen und deshalb einen besonders großen Anreiz haben, ihre Produktion ins Ausland zu verlagern. Die Liste der dafür infrage kommenden Wirtschaftszweige ist lang und richtet sich nach der sogenannten KUEBLL-Liste, benannt nach den Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfe-Leitlinien der Europäischen Union. Weitere Branchen könnten über den EU-Beihilferahmen (Clean Industrial Deal State Aid Framework, kurz: CISAF) hinzukommen.

Demnach könnten zahlreiche Betriebe des produzierenden Gewerbes – etwa aus der Lebensmittel-, Bekleidungs- oder Kfz-Branche – den Industriestrompreis in Anspruch nehmen. Der Großteil der Förderung dürfte allerdings auf die folgenden sechs „energieintensiven“ Branchen entfallen, auf die allein nahezu ein Viertel des gesamten Stromverbrauchs in Deutschland entfällt:

  • Baustoffe
  • Chemie
  • Glas
  • Papier
  • Stahl
  • andere Metalle

Welche Art Industriestrom ist derzeit geplant?

Nationale Subventionen kollidieren nicht selten mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Dem Industriestrom in Deutschland hat die EU-Kommission jedoch im Sommer 2025 unter verschiedenen Voraussetzungen zugestimmt. Demnach darf der subventionierte Strompreis für begünstigte Industriebetriebe …

  • nicht unter 50 Euro pro Megawattstunde (EUR/MWh) liegen,
  • maximal auf die Hälfte des Jahresverbrauchs eines Betriebes angewandt werden,
  • für maximal drei Jahre gewährt werden.

Hinzu könnte eine Möglichkeit kommen, die Subventionen degressiv zu erhalten. Das bedeutet: Die Unternehmen erhalten im ersten Jahr der Förderung mehr als 50 Prozent ihres Stromverbrauchs zum Industriestrompreis und im letzten entsprechend weniger.

Wie wird die Erstattung berechnet?

Die Förderung soll mittels Differenzpreis-Methodik mit einheitlichem Referenzpreis ermittelt werden. Der Referenzpreis soll anhand der durchschnittlichen Terminmarktpreise (Year-ahead-Futures) des jeweiligen Vorjahres ermittelt werden. Konkret sollen beispielsweise für den Referenzpreis 2026 die Preise herangezogen werden, die Futures (Base) für Lieferungen im Jahr 2026 im Jahr 2025 an der Strombörse erzielt haben.

Wie stark könnte der geplante Industriestrom die betroffenen Unternehmen entlasten?

Unter einer früheren Annahme, dass der Preis für Industriestrom rückwirkend ab 2025 gelten könnte, ging das Bundeswirtschaftsministerium davon aus, dass die Entlastung die Steuerzahler rund vier Milliarden Euro kosten würde.

Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) hat – umgekehrt – berechnet, um wie viel die Subvention die Unternehmen entlasten werden und kommt auf die gleiche Größenordnung. Aufgrund der aktuellen Preise für Strom-Futures ging das IW dabei von leicht sinkenden Strompreisen aus und kommt daher zu den folgenden Jahreswerten:

2025: 1,5 Milliarden Euro

2026: 1,4 Milliarden Euro

2027: 1,1 Milliarden Euro

Der Berechnung legte das IW einen durchschnittlichen Börsenstrompreis von 80 EUR/MWh zugrunde. Laut Energy Charts lag dieser in den ersten zehn Monaten 2025 allerdings bei rund 85 EUR/MWh. Entlastung und Kosten dürften demnach etwas höher ausfallen. Dasselbe gilt jedoch für die Energiekosten der Unternehmen, schließlich ist der Industriestrompreis lediglich auf die Hälfte des Jahresverbrauchs anzuwenden. Die andere Hälfte wäre in dem Fall für die Unternehmen teurer gewesen als in den IW-Annahmen.

Mittlerweile hat die Bundesregierung den Förderbedarf neu berechnet. Dabei geht sie zum einen davon aus, dass die Förderung erst ab 2026 greift und im jeweiligen Folgejahr ausgezahlt wird. Zum anderen berücksichtigt sie die bereits erwähnte degressive Förderung sowie die Wahlmöglichkeit bzw. Wahlpflicht für einige Betriebe zwischen Industriestrompreis und Strompreiskompensation nach §10a Stromsteuergesetz (StromStG, s.u.).

Möglicherweise rechnet die Regierung dabei auch mit fallenden Strompreisen. Denn aktuell schätzt sie den Finanzierungsbedarf auf insgesamt nur noch rund drei Milliarden Euro:

2027: 1,5 Milliarden Euro

2028: 0,8 Milliarden Euro

2029: 0,8 Milliarden Euro

Welche Entlastung erwartet die einzelnen Betriebe durch den Industriestrompreis?

Wie viel genau ein bestimmter Betrieb mithilfe des Industriestrompreises spart, hängt von der anrechenbaren Strommenge sowie vom Referenzpreis des Industriestroms ab. Da der Referenzpreis – wie auch der Stromverbrauch – erst nach Abschluss des Förderjahres bestimmt werden kann, ist eine genaue Berechnung erst dann möglich.

Aus Empfängersicht ist es möglich seine erwartete Auszahlung zu schätzen. Dazu benötigten man lediglich aktuelle Future Preise und schätzt seinen Jahresverbrauch. Die Berechnung funktioniert wie folgt:

Auszahlungsbetrag = 0,5 * Jahresverbrauch * Differenzpreis

Der Differenzpreis ergibt sich dabei als 0,5 * Referenzpreis. Wobei der Differenzpreis so gedeckelt ist, dass der Zielpreis = Referenzpreis - Differenzpreis nicht unter 5ct/kWh fällt.

Die Beihilfehöhe in ct/kWh ergibt sich damit wie folgt:

Liniendiagramm zur Beihilfehöhe in Abhängigkeit vom Referenzpreis des Industriestrompreises. Die Grafik zeigt, wie der Ausschüttungsfaktor in ct/kWh mit steigenden Referenzpreisen ansteigt und damit die erwartete Entlastung für Unternehmen berechnet wird.

Multipliziert man den Ausschüttungsfaktor mit seinem Jahresverbrauch, erhält man den Ausschüttungsbetrag.

Ein Beispiel konkretisiert die Rechnung:

(1) Liegt der Referenzpreis bei 8ct/kWh, ergibt sich ein Differenzpreis von 3ct/kWh. Bei einem Jahresverbrauch von 10 Millionen kWh (10GWh) ergibt sich für dieses Unternehmen eine Auszahlung von

0,03 EUR/kWh * 0,5 * 10.000.000 kWh = 150.000 EUR

(2) Liegt der Referenzpreis bei 12ct/kWh, ergibt sich ein Differenzpreis von 6ct/kWh. Bei einem Jahresverbrauch von 10 Millionben kWh (10GWh) ergibt sich für dieses Unternehmen eine Auszahlung von

0,06 EUR/kWh * 0,5 * 10.000.000 kWh = 300.000 EUR

Möchte man diese Auszahlung ins Verhältnis setzen, sollte man seine individuellen Strombeschaffungskosten als Grundlage nehmen. Je nachdem mit welcher Strategie ein Unternehmen einkauft, können die Beschaffungskosten höher oder tiefer sein als der Marktpreis. Nehmen wir an das "Durchschnittsnunternehmen" deckt sich zu Marktpreisen ein. Für diesen Fall ergeben sich aus dem Beispiel oben folgende relative Ersparnis durch den Industrieststrompreis:

(1) Liegt der Einkaufspreis = Referenzpreis bei 8ct/kWh ergeben sich für dieses Unternehmen Strombeschaffungskosten von 800 kEUR. Die Auszahlung von 150kEUR ergibt für dieses Unternehmen eine Ersparnis von 18,75%.

(2) Liegt der Einkaufspreis = Referenzpreis bei 12ct/kWh ergeben sich für dieses Unternehmen Strombeschaffungskosten von 1.200 kEUR. Die Auszahlung von 300kEUR ergibt für dieses Unternehmen eine Ersparnis von 25%.

Für beide Fälle gilt: kauft ein Unternehmen günstiger ein als der Markt, ist die relative Ersparnis durch den Industriestrompreis höher.

Dabei ist zu beachten, dass hier lediglich der Großhandelspreis berücksichtigt ist. Dieser macht allerdings nur einen Teil der gesamten Stromkosten aus. Hinzu kommen Netzentgelte, Umlagen und Steuern. Bezieht man diese Kosten mit ein, liegt die Ersparnis auf die Energiekosten tendenziell deutlich unter 20 Prozent. Hier ist jedoch erst recht der Einzelfall zu betrachten, da energieintensive Unternehmen eine Reihe weiterer Subventionen in Anspruch nehmen können, die insbesondere diese Nebenkosten des Strombezugs reduzieren.

Welche Bedingungen und Gegenleistungen sind an den Industriestrompreis geknüpft?

Der Industriestrompreis wird nur für Verbräuche gewährt, die andernfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Ausland verlagert werden könnten. Dennoch ist die Subvention nicht „kostenlos“. Betriebe, die sie in Anspruch nehmen wollen, müssen gewisse Gegenleistungen erbringen und nachweisen. So müssen sie mindestens 50 Prozent des erhaltenen Beihilfebetrags innerhalb von 48 Monaten in die Modernisierung oder die Erneuerung der Anlagen investieren, sodass sie dazu beitragen, die Kosten des Stromsystems zu senken, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu erhöhen.

Die förderfähigen Maßnahmen richten sich nach dem bereits erwähnten CISAF (Rn. 121). Dazu gehören Investitionen in:

  • Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie
  • Energiespeicherlösungen
  • die Verbesserungen der Energieeffizienz
  • die Entwicklung von Elektrolyseuren zur Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff
  • die Elektrifizierung des Betriebs
  • Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität.

Flexibilitätsbonus

Die Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität ist der Bundesregierung offenbar so wichtig, dass sie hierfür eine zusätzliche Förderung erwägt. So soll ein zusätzlicher Flexibilitätsbonus über 10 Prozent des Betrags der Industriestrombeihilfe ausgezahlt werden, wenn ein Unternehmen 80 Prozent seiner Gegenleistungsverpflichtung in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität investiert. Von diesem Bonus sollen dann wiederum 75 Prozent in eine der genannten Gegenleistungen fließen.

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Wie werden energieintensive Unternehmen neben dem Industriestrompreis noch entlastet?

Neben dem geplanten Industriestrom existieren bereits seit vielen Jahren verschiedene Entlastungen für Industriebetriebe mit hohem Strombedarf. Auch sie werden damit begründet, dass sie einen Nachteil im internationalen Wettbewerb kompensieren sollen, den die Produktion in Deutschland aufgrund der hohen Energiekosten hierzulande hat.

Besondere Ausgleichsregelung (BesAr)

Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAr) erlaubt es stromkostenintensiven Unternehmen, die Umlagen zu begrenzen, die auf den Netzbezug von Strom anfallen. Bis Ende 2022 war sie im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) geregelt, seit Anfang 2023 ist sie in §§ 28 ff. Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) zu finden.

Mit der Gesetzesänderung haben sich auch die Voraussetzungen für den BesAr-Anspruch verschärft. Zuvor genügte es, ein Energiemanagementsystem zu installieren. Nun müssen die Unternehmen auch die „Grüne Konditionalität“ erfüllen. Diese wird anerkannt, wenn die Betriebe nachweisen, dass sie ihre Energieeffizienz in einem gewissen Maße steigern, einen besonders hohen Anteil an erneuerbar erzeugtem Strom beziehen oder investieren, um ihre Produktionsprozesse zu dekarbonisieren.

Die BesAr gilt für den Strombezug jenseits einer Gigawattstunde pro Netzanschluss. Für den Strombezug darüber können Betriebe ihre Umlagen entweder auf 15 beziehungsweise 25 Prozent der Umlagen oder auf 0,5 beziehungsweise ein Prozent der Bruttowertschöpfung begrenzen. Welche Begrenzungssätze gelten, hängt davon ab, ob dem Wirtschaftszweig des Unternehmens nach Anlage 2 EnFG ein normales oder ein „erhebliches Verlagerungsrisiko“ zugeschrieben wird. Darüber hinaus können BesAr auch Verkehrsunternehmen mit strombetriebenen Fahrzeugen zustehen.

Betrug das Entlastungvolumen in den Jahren 2020 und 2021 noch rund fünf Milliarden Euro, ist es durch die erhöhten Anforderungen deutlich gesunken. Im Jahr 2023 haben laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mehr als 2100 Betriebe von der BesAr profitiert.

Reduzierte Netzentgelte gemäß § 19 StromNEV

Wie alle Stromverbraucher müssen auch Industriebetriebe zunächst einmal Netzentgelte entrichten. Nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können bestimmte Großverbraucher Anspruch auf ein individuelles Entgelt geltend machen, wenn ihr Stromverbrauch sehr gleichmäßig verteilt ist oder ihr Lastprofil erheblich von demjenigen abweicht, das typischerweise im jeweiligen Netzabschnitt herrscht. Das ist vor allem bei einem hohen Verbrauch bei Nacht der Fall und – wegen der Eigennutzung von Solarstrom – in den Sommermonaten zunehmend auch mittags.

Wie die Gespräche über einen Flexibilitätsbonus zeigen, ist wegen des wachsenden Anteils erneuerbarer Energie am Strommix eine stärkere Flexibilisierung des Stromverbrauchs gewünscht. Daher wird erwartet, dass diese Regelung in naher Zukunft reformiert wird, um entsprechende Anreize zu schaffen. Bisher können Unternehmen jedoch durch besonders statische Verbrauchsprofile bis zu 90 Prozent der Netzentgelte sparen. Das Gesetz gibt hier zwei Möglichkeiten:

1. Wenn die Lastspitzen eines Großverbrauchers erheblich vom allgemeinen Nutzungsprofil auf derselben Netzebene abweichen, kann sein Netzentgelt auf bis zu 20 Prozent des Normalsatzes reduziert werden.

2. Wenn der Jahresverbrauch über zehn Gigawattstunden (10 GWh) liegt und der Betrieb mehr als 7.000 (der 8.700 möglichen) Nutzungsstunden pro Jahr (h/a) vorweisen kann, darf das Netzentgelt wie folgt reduziert werden:

> 7.000 h/a auf minimal 20 Prozent

> 7.500 h/a auf minimal 15 Prozent

> 8.000 h/a auf minimal 10 Prozent

Kategorie

Ziel

Voraussetzung

Entgeltermäßigung

Atypische Netznutzung (§ 19 II 1)

Netzspitzenentlastung

Lastverlagerung, atypisches Profil

Bis zu 80 %

Stromintensive Nutzung (§ 19 II 2 ff.)

Gleichmäßige Netzbelastung

≥ 1 GWh & hohe Benutzungsdauer

Je nach Jahresnutzungsstunden zwischen 80 % und 90 %

Ein Aluminiumwerk mit 8.000 h Benutzungsdauer und hohem Jahresverbrauch zahlt nur noch zehn Prozent des ortsüblichen Netzentgelts pro Megawattstunde, da es das Netz dauerhaft gleichmäßig nutzt und dadurch kaum zu Lastspitzen beiträgt.

Strompreiskompensation gemäß § 10a StromStG

Ein weiteres Instrument ist die Strompreiskompensation, mit der indirekte CO₂-Kosten aus dem europäischen Emissionshandel ausgeglichen werden. Betreiber fossiler Kraftwerke geben die Kosten für Emissionszertifikate über den Strompreis an ihre Kunden weiter. Energieintensive Industrien wie die Metall- oder Chemiebranche können sich diese Mehrkosten erstatten lassen.

Seit 2021 wurde die Strompreiskompensation deutlich ausgeweitet: Das Volumen stieg von rund 0,8 Milliarden Euro auf etwa 3 Milliarden Euro an. Damit ist sie heute eine der größten Einzelentlastungen im Energiesektor.

Nach Einführung des Industriestrom-Preises werden Unternehmen, die Anspruch auf Strompreiskompensation und Industriestrom haben, sich entscheiden müssen, welche der beiden Förderungen sie für welche Verbräuche in Anspruch nehmen. Eine Doppelförderung mit diesen beiden Programmen wäre damit ausgeschlossen.

Spitzenausgleich Stromsteuer gemäß § 9b StromStG

Die Stromsteuer gehört in Deutschland zu den regulären Bestandteilen des Strompreises. Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können jedoch über den Spitzenausgleich nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) entlastet werden. Dieser Ausgleich soll sicherstellen, dass die Stromsteuerlast nicht überproportional die internationale Wettbewerbsfähigkeit belastet.

Die Entlastung betrug in den Jahren 2024 und 2025 immerhin 20 EUR/MWh, ab 2026 wird sie auf 5,13 EUR/MWh fallen.

Somit kommt diese Steuerentlastung auch kleinen Unternehmen zugute. 2024 und 2025 genügte ein Verbrauch von 12,5 MWh pro Jahr, um in den Genuss der Subvention zu kommen. Ab 2026 haben Unternehmen ab knapp 50 MWh Jahresverbrauch Anspruch auf Spitzenausgleich.

Konzessionsabgabe gemäß § 2 KAV

Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt, das Energieversorger an Kommunen zahlen, um Stromleitungen im öffentlichen Raum verlegen zu dürfen. Sie ist damit keine Steuer, sondern eine Art Raumnutzungsgebühr. Für Industriebetriebe gilt nach § 2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in der Regel eine reduzierte Konzessionsabgabe von 1,10 EUR/MWh, da ihre Produktionsanlagen meist direkt an die Hoch- oder Mittelspannungsebene angeschlossen sind.

Solche „Strom-Sondervertragskunden“ können sich die Konzessionsabgabe jedoch zurückerstatten lassen, wenn sie zeigen können, dass ihr durchschnittlicher Strompreis unter dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittspreis lag.

Dies erreichen insbesondere Unternehmen mit einem besonders nachhaltigen Strommix, da Strom immer dann besonders günstig ist, wenn viel erneuerbare Energie verfügbar ist.

Weitere Entlastungen

Über die genannten Subventionen hinaus gibt es noch eine Reihe weiterer Entlastungen für Unternehmen, darunter die Stromsteuerbefreiung für energieintensive Prozesse gemäß § 9a StromStG und Ausnahmen von der CO₂-Bepreisung gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).

Fazit: Was bedeutet der Industriestrompreis für energieintensive Unternehmen?

Einige Experten bezweifeln, dass eine temporäre Entlastung für 50 Prozent des Stromverbrauchs geeignet ist, Unternehmen mittelfristig davon abzuhalten, energieintensive Produktion ins Ausland zu verlagern. Gleichwohl ist der Industriestrompreis eine Chance, in die Nachhaltigkeit deutscher Standorte zu investieren.

Durch verschiedene Maßnahmen können – nicht nur energieintensive – Stromverbraucher ihre Energiekosten schon heute erheblich senken. Dazu gehören langfristige Stromlieferverträge, sogenannte Power Purchase Agreements (PPAs), sowie eine erhöhte Verbrauchsflexibilität, auf die ja auch der Industriestrom verstärkt abzielt.

Wenn Betriebe ihre eigenen Verbrauchsspitzen in Zeiten möglichst niedriger Strompreise verlegen, können sie mithilfe flexibler Stromtarife von der dynamischen Preisbildung an den Strombörsen profitieren und ihren durchschnittlichen Strompreis deutlich senken.

Während der geplante Industriestrompreis den Anreiz, den eigenen Stromverbrauch zu senken, reduziert, bleibt der Anreiz, den Strompreis durch Flexibilisierung des Verbrauchs zu senken durch die Differenzpreis-Logik nahezu vollständig erhalten. Dies liegt daran, dass die Fördersumme ausschließlich vom Stromverbrauch und einem allgemein gültigen Referenzpreis abhängt. Einsparungen beim betriebsspezifischen Strompreis kommen daher vollständig dem Unternehmen zugute.

Stand: November 2025

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